ÜBER UNS
Vereinssatzung
Satzung Förderverein Jugendarbeit Rosenheim e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein Jugendarbeit Rosenheim“ und soll ins Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „ e. V. “.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in der Stadt Rosenheim.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1) Vereinszweck ist:
- die Förderung der Jugendarbeit, der Jugendberufsbildung und der Jugendsozialarbeit durch die Beschaffung von Mitteln und Spenden für den Stadtjugendring Rosenheim und die Jugendverbandsarbeit und Offene Jugendarbeit,
- die Durchführung und Förderung von Veranstaltungen und Maßnahmen der Kinder- und Jugendarbeit (einschließlich ökologischer Jugendarbeit), der Jugendberufsbildung und Jugendsozialarbeit ,
- die Durchführung und Förderung von Veranstaltungen und Maßnahmen der Kinder- und Jugendkulturarbeit,
- die Durchführung und Förderung von Veranstaltungen und Maßnahmen der Internationalen Jugendarbeit,
- die Beteiligung an Zusammenschlüssen und Einrichtungen der Jugendarbeit und Jugendhilfe, auch privatrechtlicher Art.
- die Durchführung und Organisation der Rosenheimer Kleinkunsttage
Eventuelle Überschüsse aus den durchgeführten Veranstaltungen werden für die Jugendarbeit in der Stadt Rosenheim verwendet. Betriebskostenrücklagen dürfen gebildet werden.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO 1977).
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Anteile an Überschuss und – in ihrer Eigenschaft als Mitglieder – auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Pauschale Aufwandsentschädigungen an Mitglieder des Vorstands (Anwendung des § 3 Nr. 26a StG; Zahlungen an den ehrenamtlichen Vorstand) sind möglich.
Der Verein darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder auch durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Finanzamt für Körperschaften an.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jedermann werden, auch juristische Personen und sonstige Personenvereinigungen.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschuss oder Streichung der Mitgliedschaft.
(2) Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt.
Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor dem Beschluss über den Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand bekannt zu geben.
(4) Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.
§ 5 Beiträge
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Betrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
(2) Beiträge sind keine Spenden.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und ggf. der Vereinsausschuss.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und bis zu 3 Beisitzern, zzgl. der jeweiligen Vertreter der Abteilungen. *¹
Abteilungen mit weniger als 50 Mitgliedern, können einen zusätzlichen stimmberechtigten Beisitzer in den Vorstand entsenden, Abteilungen mit mehr als 50 Mitgliedern 2 Beisitzer. Diese werden durch die Mitglieder der jeweiligen Abteilung gewählt.
Jeweils ein weiterer Stimmberechtigter Beisitzer ist ein durch den Vorstand des Stadtjugendrings Rosenheim benanntes Mitglied des Stadtjugendringvorstandes sowie ein durch die Stadt Rosenheim benannter Vertreter des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien der Stadt Rosenheim.
(2) Der 1. Vorsitzende oder der 2.Vorsitzende sind mit einem weiteren Vorstandmitglied zur Vertretung des Vereins berechtigt. Im Innenverhältnis gilt, dass der 2. Vorsitzende nur zur Vertretung berechtigt ist, falls der 1. Vorsitzende verhindert ist.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
Wahlvorschläge für die Ämter des 1.Vorsitzenden, des2.Vorsitzenden, des Schatzmeisters und des Schriftführers sind bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand gegenüber zu stellen.
(4) Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung die Wahrnehmung der Vereinsgemeinschaft nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt.
(2) Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen.
(3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig.
(4) Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von neun Zehntel der stimmberechtigten anwesenden Vereinsmitglieder.
(5) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift, die vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist, aufzunehmen.
§ 9 Vereinsausschuss
(1)Für den Fall, dass sich im Förderverein mehr als zwei Abteilungen bilden, kann der Vorstand beschließen, einen Vereinsausschuss einzusetzen.
(2) Der Vereinsausschuss berät den Vorstand. Durch Beschluss können der Vorstand und die Mitgliederversammlung weitergehende Einzelaufgaben auf den Vereinsausschuss übertragen.
(3) Weitere Aufgabe des Vereinsausschusses ist es, auf Verlangen der Abteilungen eine Abteilungsordnung zu schaffen.
§ 10 Abteilungen
(1) Für die in §2(1) aufgelisteten Zweckbestimmungen können mit Genehmigung des Fördervereins (Beschluss des Vorstandes) rechtlich unselbstständige Abteilungen gebildet werden.
(2) Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vorstandes das Recht zu, in ihrem eigenen Zweckbereich tätig zu sein.
(3) Die Abteilungen sind berechtigt, sich eine eigene Führungsstruktur zu geben. Diese ist mit dem Vorstand des Fördervereins abzustimmen
(4) Die Abteilungen sind berechtigt, über das durch sie erworbene Vermögen (Beiträge, Spenden und Zuschüsse) selbst zu verfügen. Sie sind dabei dem Vorstand des Fördervereins und der Mitgliederversammlung zur Rechnungslegung verpflichtet.
Die Abteilungen beteiligen sich an den Allgemeinkosten des Fördervereins mit einem Satz von
20% ihres Mitgliederbeitragsaufkommens.
(5) Das Nähere kann eine noch zu errichtenden Abteilungsordnung gemäß § 9, Ziffer 3 regeln, die sich im Rahmen des satzungsmäßigen Vereinszwecks halten muss.
(6) Für den Fall, dass sich eine Abteilung auflöst, verbleibt das Abteilungsvermögen im Kassenbestand des Fördervereins, es sei denn, dass die entsprechende Abteilung im Einvernehmen mit dem Vorstand des Fördervereins über eine andere Verwendung entscheidet, die den Zweckbestimmungen des § 2 (1) entspricht.
§12 Ausschluss des Rechtsanspruches auf Unterstützung
Die Leistungsempfänger haben keinen Rechtsanspruch auf Leistungen des Vereins, selbst bei wiederholter und regelmäßiger Unterstützung. Alle Zahlungen erfolgen freiwillig und mit der Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufes.
§ 13 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist.
(2) Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von neun Zehntel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(3) Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Stadtjugendring Rosenheim, der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung und Pflege der Jugend im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
Rosenheim, 26.11.2009
Änderung eingetragen am 7.01.2010 durch das Registergericht Traunstein VR 41540
*¹ Durch Beschlussfassung in der 16. Mitgliederversammlung vom 23.11.2011 wurde der Erhöhung der Beisitzer Zahl auf 4 zugestimmt.