Vertragsbedingungen Vermietung/Bühne
1. Allgemeines
Die Vermietung erfolgt ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche mit Unterschrift des Mieters als angenommen gelten. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Den Auf- und Abbau der Bühne übernimmt im Auftrag des FJR die Firma TONWERK, Mathias Hof, Hauptstr. 33, 83139 Untershofen – Krottenmühl (Telefon: 08053-795303-0 oder Handy 0172-8955270). Notwendige Zusatzarbeiten sind mit der Firma TONWERK gesondert zu vereinbaren und unterliegen keinerlei Haftung durch den FJR. Hierfür sind ausschließlich die Geschäftsbedingungen der Firma TONWERK maßgebend. Der FJR ist auch berechtigt, dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen.
2. Preise
Der Mietpreis wird nach der aktuell gültigen Preisliste berechnet.
3. Sorgfaltspflichten
Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgegenstände gegen Verlust oder Beschädigung zu sichern. Sie sind in sorgfältiger Art und Weise zu gebrauchen. Eine Untervermietung ist nicht gestattet. Der Mieter hat die Geräte in seinem unmittelbaren Besitz zu belassen und sie nur an den vereinbarten Orten zu verwenden. Dem FJR oder seinen Beauftragten ist jederzeit der ungehinderte Zugang zum vermieteten Objekt bzw. zum Material zu gewährleisten.
4. Haftung
Der FJR haftet für den funktionstüchtigen Zustand nur zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs, welcher bei Abholung bzw. Auslieferung eintritt. Er haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Etwaige Mängel sind dem FJR sofort anzuzeigen und Gelegenheit zu geben, die Mängel zu beheben oder eine gleichartige Bühne bzw. Geräte zur Verfügung zu stellen. Unterlässt der Mieter schuldhaft die Anzeige eines Mangels, tritt kein Gewährleistungsanspruch gegenüber dem FJR ein. Eine Haftung des FJR für Sachoder Personenschäden, die sich aus dem Mietgebrauch ergeben können, ist ausgeschlossen. Der Mieter haftet für alle Schäden an der Mietsache, die während der Mietzeit durch ihn oder Dritte entstehen. Im Falle eines Totalschadens hat der Mieter den Wiederbeschaffungswert zu ersetzen, unabhängig davon, ob er den Schaden zu vertreten hat. Höhere Gewalt und Ereignisse, die eine Vermietung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Unfall (Eigenod. Fremdverschulden), Unwetter, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw. -, hat der FJR auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Der Mieter ist verpflichtet, dem FJR die Informationen zur Verfügung zu stellen, die eine ordnungsgemäße Ausführung des Vertrages ermöglichen. Dies können sein: Grundrisse, technische Pläne und Zeichnungen, Bestuhlungspläne, Flucht- und Rettungswegpläne, Bühnen-, und Beschallungspläne, Beleuchtungspläne, Energieanforderungen und Materiallisten. Zur Informationserteilung gehören auch die Mitteilung des zeitlichen Ablaufs der geplanten Veranstaltung sowie die Einsatzzeiten. Sofern sich herausstellen sollte, dass die erteilten Informationen unzureichend sind, wird der FJR bzw. die Fa. TONWERK dies dem Mieter unverzüglich mitteilen. Sofern nichts anderes vereinbart, ist der Mieter verpflichtet, die arbeitsrechtlichen und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften einzuhalten. Für Schäden, die darauf beruhen, dass der Mieter diese Verpflichtung verletzt, haftet der FJR nicht.
5.1 Mitwirkungspflicht des Mieters bei Verleih der Bühne mit Ton- u. Lichttechnik
Der Mieter hat Sorge dafür zu tragen, dass für den Auf- und Abbau der Bühne mindestens ein Helfer zur Verfügung gestellt wird. Die Abstellung weiterer Mitarbeiter für den Auf- und Abbau der Ton- und Lichttechnik ist durch den Mieter mit der Fa. TONWERK abzustimmen. Der Mieter hat den in dem Mietvertrag aufgeführten Stromanschluss zur Verfügung zu stellen und Gewähr dafür zu bieten, dass die An- und Abfahrt, sowie die Lademöglichkeiten für Fahrzeuge des FJR/ Fa. TONWERK uneingeschränkt gewährleistet sind. Der Untergrund, auf dem die Bühne stehen soll, muss den technisch notwendigen Erfordernissen entsprechen. Der Mieter hat Sorge dafür zu tragen, dass sämtliche Fahr- und Sonder- Genehmigungen vorliegen. Entstehende Kosten gehen zu Lasten des Mieters. Der Mieter haftet dafür, dass die Zeitpläne eingehalten werden, wobei die jeweilige Aufund Abbauzeit bei Erstellung des Zeitplanes bei Fa. TONWERK erfragt werden können. Der Mieter sorgt dafür, dass unbefugte Personen von der Bühne entfernt werden. Insbesondere haftet der Mieter während der Auf- und Abbauphase dafür, dass sich Dritte nicht im Gefahrenbereich befinden. Sollte der Aufbau für die Fa. TONWERK durch Gründe, die vom Mieter zu vertreten sind, wesentlich erschwert oder unmöglich sein, hat der FJR/TONWERK das Recht, den Aufbau abzusagen oder abzubrechen. Dies gilt insbesondere, wenn eine hinreichende Zahl von Aufbauhelfern nicht zur Verfügung steht, der notwendige Stromanschluss fehlt, eine Zufahrt mit Lademöglichkeit zum Standort nicht möglich ist, oder der Untergrund, auf dem die Bühne stehen soll, nicht den technisch notwendigen Erfordernissen entspricht. Soweit Mitarbeiter des Mieters oder Mitarbeiter Dritter zur Planung oder Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellt werden, ist der FJR/TONWERK nicht verpflichtet, die gesetzliche Arbeitszeit und Arbeitsschutzvorschriften zu überwachen. Der Mieter ist verpflichtet, über besondere Gefahren und Risiken am Einsatzort vor Aufnahme der Arbeiten rechtzeitig zu informieren.
5.2. Mitwirkungspflicht des Mieters bei Verleih der Bühne ohne Ton- u. Lichttechnik
Der Mieter hat Sorge dafür zu tragen, dass für den Auf- und Abbau der Bühne mindestens ein Helfer zur Verfügung gestellt wird. Der Mieter hat Gewähr dafür zu bieten, dass die An- und Abfahrt, sowie die Lademöglichkeiten für Fahrzeuge des FJR/ Fa. TONWERK uneingeschränkt gewährleistet sind. Der Untergrund, auf dem die Bühne stehen soll, muss den technisch notwendigen Erfordernissen entsprechen. Der Mieter hat Sorge dafür zu tragen, dass sämtliche Fahr- und Sonder- Genehmigungen vorliegen. Entstehende Kosten gehen zu Lasten des Mieters. Der Mieter haftet dafür, dass die Zeitpläne eingehalten werden, wobei die jeweilige Aufund Abbauzeit bei Erstellung des Zeitplanes bei Fa. TONWERK erfragt werden können. Der Mieter hat Sorge dafür zu tragen, dass sämtliche Fahr- und Sonder- Genehmigungen vorliegen. Entstehende Kosten gehen zu Lasten des Mieters. Der Mieter haftet dafür, dass die Zeitpläne eingehalten werden, wobei die jeweilige Aufund Abbauzeit bei Erstellung des Zeitplanes bei Fa. TONWERK erfragt werden können. Der Mieter sorgt dafür, dass unbefugte Personen von der Bühne entfernt werden. Insbesondere haftet der Mieter während der Auf- und Abbauphase dafür, dass sich Dritte nicht im Gefahrenbereich befinden. Sollte der Aufbau für die Fa. TONWERK durch Gründe, die vom Mieter zu vertreten sind, wesentlich erschwert oder unmöglich sein, hat der FJR/TONWERK das Recht, den Aufbau abzusagen oder abzubrechen. Dies gilt insbesondere, wenn eine hinreichende Zahl von Aufbauhelfern nicht zur Verfügung steht, der notwendige Stromanschluss fehlt, eine Zufahrt mit Lademöglichkeit zum Standort nicht möglich ist, oder der Untergrund, auf dem die Bühne stehen soll, nicht den technisch notwendigen Erfordernissen entspricht. Soweit Mitarbeiter des Mieters oder Mitarbeiter Dritter zur Planung oder Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellt werden, ist der FJR/TONWERK nicht verpflichtet, die gesetzliche Arbeitszeit und Arbeitsschutzvorschriften zu überwachen. Der Mieter ist verpflichtet, über besondere Gefahren und Risiken am Einsatzort vor Aufnahme der Arbeiten rechtzeitig zu informieren.
6. Vertragsrücktritt/Stornokosten
Tritt der Mieter, gleich aus welchem Grund, vom Mietvertrag zurück, kann der FJR ohne Nachweis eines Schadens als Stornierungskosten fordern: bis 1 Monat vor Mietbeginn 30 % des vereinbarten Preises, bis 7 Tage vor Mietbeginn 80 % des vereinbarten Preises, bis 1 Tag vor Mietbeginn 100 %. Ersparte Auslagen werden angerechnet.
7. Kaution
Für die Vermietung der Bühne ist eine Kaution in Höhe von 1.000,00 € zu hinterlegen. Mitgliedsverbände des Stadtjugendrings Rosenheim und Kreisjugendrings Rosenheim sowie Mitglieder des FJR zahlen 500,00 € Kaution. Miete und Kaution sind auf das Konto 500 642 608 bei der Sparkasse Rosenheim – Bad Aibling (BLZ 71150000) zu überweisen. Diese wird spätestens 4 Wochen nach der Veranstaltung zurückgezahlt, vorausgesetzt, es ergeben sich aus dem Verleih keine Ersatzansprüche. Der Mietpreis/Kaution ist bei Vertragsabschluss, spätestens jedoch 6 Wochen vor Vertragsbeginn zu bezahlen.
8. Vermietung technischer Geräte
Die Entleihung technischer Geräte (Licht- und Tonanlagen) – soweit gewünscht – erfolgt auf Rechnung und zu den Geschäftsbedingungen der Firma TONWERK. Die Preisstellung für Mitglieder des FJR, Mitgliedsverbände des Stadtjugendrings Rosenheim und Kreisjugendrings Rosenheim erfolgt durch die Fa. TONWERK. Vertragspartner ist die Firma TONWERK.
9. Versicherung
Der Mieter hat für die Veranstaltung ist eine ausreichende Haftpflichtversicherung mit einer Deckung für die Bühne in Höhe von 100.000 € für Sachschäden sowie von 1 Mio. € für Personenschäden nachzuweisen. Der FJR haftet nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz.
10. gestrichen
11. Gerichtsort / Salvatorische Klausel
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Rosenheim. Sollten einzelne Bestimmungen der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Für diesen Fall tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmung die, die dem Vertragszweck am ehesten entspricht.